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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 373 SGB III
§ 373 SGB III, Verwaltungsrat
§ 373 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. 2 Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.
(2) 1 Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. 2 Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das antragstellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.
(3) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. 2 Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das BMAS entscheidet.
Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem BMAS vortragen.
Absatz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.
(6) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 2 Jede Gruppe kann bis zu 5 stellvertretende Mitglieder benennen. 3 Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften können die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag der Bundesregierung, und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwaltungsrat berufen worden sind, jeweils 2 stellvertretende Mitglieder und das Mitglied, das auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände in den Verwaltungsrat berufen worden ist, ein stellvertretendes Mitglied benennen.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl. I S. 1417) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl. I S. 1417), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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