Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 UStG
§ 28 UStG, Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512).
(2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 % ermäßigt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512).
(3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 % beträgt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512).
(4) § 12 Absatz 2 Nummer 10 gilt bis zum 31. 12. 2011 in folgender Fassung:
- 10.
- a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
- b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
- aa) innerhalb einer Gemeinde oder
- bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
(5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. 10. 2022 bis 31. 3. 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1743).
(6) § 12 Absatz 2 ist vom 1. 10. 2022 bis 31. 3. 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt.
Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1743).
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