Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 AMPreisV
§ 7 AMPreisV, Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a AMVV
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 BtMVV nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a AMVV können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 EUR einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
§ 7 neugefasst durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert durch V vom 9. 10. 2019 (BGBl. I S. 1450).
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