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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 12 § 3 MVV-RL
Anlage I Ziff. 12 § 3 MVV-RL, Übergangsregelung
(1) Bis zum 30. 6. 2008 dürfen Ärzte, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen können.
(2) Bis zum 30. 6. 2008 dürfen Ärzte, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.
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