Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage I Ziff. 27 § 2 MVV-RL
Anlage I Ziff. 27 § 2 MVV-RL, Indikationsstellung
Die Hornhautvernetzung darf erbracht werden bei Patientinnen und Patienten mit Keratokonus und subjektiver Sehverschlechterung, bei denen anhand mindestens eines der folgenden Kriterien eine Progredienz innerhalb der letzten 12 Monate vor Indikationsstellung zur Hornhautvernetzung festgestellt wurde:
- - Zunahme der maximalen Hornhautbrechkraft um ≥ 1 dpt,
- - Zunahme des durch die subjektive Refraktion bestimmten Astigmatismus um ≥ 1 dpt,
- - Abnahme der Basiskurve der bestsitzenden Kontaktlinse um ≥ 0,1 mm
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service