Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 4. RS 1990/00
Ziff. 4. RS 1990/00, Leistungspflichtige Krankenkasse bei Kassenwechsel
Die Kosten für die einzelnen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind von der Krankenkasse zu übernehmen, bei der zum jeweiligen Zeitpunkt
- - der ärztlichen Unterrichtung der Ehegatten,
- - der ärztlichen Untersuchung einschließlich Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung,
- - des Beginns des einzelnen Versuchs
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.