Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.1. RS 2024/05
Ziff. 5.4.1. RS 2024/05, Länder
Gemäß § 60 Absatz 3 SGB XIV zahlen die zuständigen Länder ihre Anteile am Pauschalbetrag, die ihnen vom BMAS bekannt gegeben werden, in Teilbeträgen an den GKV-Spitzenverband. Für das jeweils erste Kalenderhalbjahr wird zum 1. 7. eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 % und zum Ende des Kalenderjahres der verbleibende Restbetrag geleistet.
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