Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26a StVG
§ 26a StVG, Bußgeldkatalog
(1) Das BMDV wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1,
- 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1,
- 3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
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