Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.4. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.4. RS 1988/01, Nach Vollendung des 25. Lebensjahres
(1) Wird die Schul- oder Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus fortgeführt, verlängert sich die Familienversicherung um den Zeitraum, um den eine Schul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung [einer gesetzlichen Dienstpflicht] unterbrochen oder verzögert wurde.
(2) [Dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, einen Freiwilligendienst nach dem BFDG, dem JFDG oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG für die Dauer von höchstens 12 Monaten.]
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