Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Durchführung der Familienversicherung
(1) Die Familienversicherung ist als laufende Versicherung ausgerichtet; sie wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Versicherung der Mitglieder durchgeführt. So sind auch die Familienversicherten in das Versichertenverzeichnis aufzunehmen (§§ 288, 289 SGB V). Für die Familienversicherten ist wie für andere Versicherte eine Krankenversichertennummer zu verwenden. Aus ihr muss allerdings der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied der Krankenkasse ist, herstellbar sein (§ 290 SGB V).
(2) Die für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis erforderlichen Daten hat die Krankenkasse bei Beginn der Familienversicherung und nicht erst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen festzustellen (§ 289 Satz 1 SGB V). Der Fortbestand der Familienversicherung ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen (§ 289 Satz 3 SGB V). Dies kann turnusmäßig (z. B. jährlich) oder aber auch anlässlich von Leistungsanträgen erfolgen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service