Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 14 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Personenkreis
(1) Die Satzungsregelung für die Teilkostenerstattung darf sich ausschließlich auf die einer Dienstordnung unterstellten Angestellten der Krankenkassen und der Krankenkassenverbände sowie auf Beamte, die bei Betriebskrankonkassen oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, beziehen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Personengruppen einen Anspruch auf Beihilfe haben. Darüber hinaus sollen sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung dort auch einen ihren Bedürfnissen entsprechenden Krankenversicherungsschutz erwerben können. Die Vorschrift gilt im Übrigen auch für die bei den Verbänden der Betriebskrankenkassen beschäftigten DO-Angestellten.
(2) Die in Betracht kommenden Mitglieder müssen sich beim Vorhandensein entsprechender Satzungsbestimmungen jeweils im Voraus für die Dauer von 2 Jahren entscheiden, ob sie die Teilkostenerstattung in Anspruch nehmen. Der 2-Jahreszeitraum muss nicht identisch mit 2 Kalenderjahren sein.
(3) Die Entscheidung gilt auch für die Angehörigen des Mitglieds, für die nach § 10 SGB V bei der Krankenkasse eine Familienversicherung durchgeführt wird. Eine abweichende Entscheidung des bzw. für den einzelnen Familienangehörigen ist nicht möglich. Die Entscheidung ist innerhalb des 2-Jahreszeitraums nicht widerrufbar.
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