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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 22 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Leistungsvoraussetzungen
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das [6]., aber noch nicht das [18]. Lebensjahr vollendet haben. . . Bei der Begrenzung auf das [18]. Lebensjahr wird davon ausgegangen, dass die für die Zahngesundheit besonders wichtige Phase der Prophylaxe mit dem [18]. Lebensjahr abgeschlossen ist und danach der Schwerpunkt zahnärztlicher Leistungen bei der Früherkennung und Behandlung von Zahnerkrankungen liegt. Die zahnärztliche Untersuchung zur Verhütung von Zahnerkrankungen kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden.
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