Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
Ambulante Vorsorgeleistungen (vgl. Abschnitt 4.1) sind Regelleistungen und Rechtsanspruchsleistungen. Ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] (vgl. Abschnitt 4.2) und stationäre Vorsorgemaßnahmen (vgl. Abschnitt 4.3) sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten. Bei dem Zuschuss zu den übrigen Kosten einer ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] (§ 23 Absatz 2) handelt es sich um eine Mehrleistung als Rechtsanspruchsleistung.
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