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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Anerkannte Heilbäder und Kurorte
(1) Ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] (Abschnitt 4.2) können grundsätzlich nur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten erbracht werden, in denen eine sinnvolle Durchführung der Kur unter badeärztlicher Betreuung und unter Verwendung ortsgebundener Heilmittel sichergestellt ist.
(2) Hinsichtlich des Kurortes gelten bei stationären Vorsorgemaßnahmen (Abschnitt 4.3) keine einschränkenden Bedingungen, da die im Rahmen einer Kur erforderlichen medizinischen und aus medizinischen Gründen erforderlichen anderen Maßnahmen in der Regel innerhalb der Einrichtung erbracht werden.
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