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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01
§ 24 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01, Leistungsintervalle
Durch die Verweisung in § 24 Absatz 2 auf § 23 Absatz [5] gelten die Ausführungen zu § 23 (Abschnitt 11) entsprechend.
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