Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 31 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01, Befreiung von der Zuzahlung
Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach [§ 31] Absatz 3 [Satz 1] SGB V von [allen] Zuzahlungen . . . befreit. . . Sind Festbeträge vorhanden, gilt auch hier die für alle Versicherten geltende Regelung, d. h. Kosten werden bis zur Höhe des Restbetrages von der Krankenkasse übernommen. Wird ein teureres Mittel gewählt, sind die Differenzkosten selbst zu tragen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service