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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Neben der für alle Leistungen geltenden Voraussetzung, dass ein Versicherungsverhältnis besteht, ist weitere Voraussetzung, dass die häusliche Krankenpflege im Zusammenhang mit ambulanter ärztlicher Behandlung (§ 28 Absatz 1 SGB V) und nach . . . vertragsärztlicher Verordnung erbracht wird. Sie muss — ebenso wie die begleitende ärztliche Behandlung — auf Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Krankheitsbeschwerden gerichtet sein (zum Krankheitsbegriff vgl. u. a. BSG, Urteil vom 10. 10. 1978 — 3 RK 81/77 —, USK 78104). Auf die Ursache der Erkrankung — somatisch oder psychisch — kommt es nicht an.
(2) . . .
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