Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 3.3. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 3.3. RS 1988/01, Hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Arbeiten gehören zur häuslichen Krankenpflege, soweit sie auf Versorgung des Versicherten, z. B. im hygienischen Bereich, oder durch Zubereitung von Mahlzeiten gerichtet sind. Weitergehende Leistungen können im Rahmen der Haushaltshilfe beansprucht werden (vgl. Anmerkungen zu § 38 SGB V).
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