Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01, Stationäre [Rehabilitation]
(1) Lassen sich die . . . Behandlungsziele weder durch ambulante Krankenhausbehandlung (Ziff. 4.1) noch im Rahmen einer ambulanten [Rehabilitationsleistung] (Ziff. 4.2) erreichen, kann die Krankenkasse eine stationäre [Rehabilitation] mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen. Es handelt sich hierbei um
- - Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V besteht bzw. nach § 111 Absatz 3 SGB V als abgeschlossen gilt.
- - Eigeneinrichtungen einer Krankenkasse, soweit die Voraussetzungen des § 140 SGB V erfüllt sind.
(2) Die [stationäre Rehabilitation umfasst] neben den medizinischen Maßnahmen der Krankenbehandlung und Rehabilitation auch zusätzliche Maßnahmen, z. B. durch seelische und geistige Einwirkung zur Entwicklung eigener Abwehrkräfte sowie gesundheitspädagogische Maßnahmen.
(3) Nach § 44 Absatz 1 SGB V ist bei stationärer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung ein Anspruch auf Krankengeld gegeben. Außerdem übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten unter den in § 60 SGB V geregelten Bedingungen.
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