Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 12. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 12. RS 1988/01, Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse
(1) Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung (vgl. [§ 9 SGB VI]). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Rentenversicherungs kann sich ggf. auch aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergeben.
(2) Die Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung ist in § 11 Absatz [5] SGB V geregelt.
(3) . . .
(4) Ausgenommen von der Subsidiaritätsregelung sind Maßnahmen nach [§ 31 SGB VI], z. B. Krebsnachsorge-Kuren und Kinderheilbehandlungen. Der Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse.
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