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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 42 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Leistungsinhalte
(1) Bei der Belastungserprobung und Arbeitstherapie handelt es sich um [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation], die jedoch typischerweise die Vorstufe zur beruflichen Rehabilitation darstellen.
(2) Die Belastungserprobung dient der Ermittlung der körperlichen und geistig-seelischen Leistungsbereiche des Patienten, seiner sozialen Anpassungsfähigkeit, seines Könnens und seiner beruflichen Eingliederungschancen sowie der Beurteilung und Abklärung der Belastbarkeit auf Dauer im Arbeitsleben.
(3) Ziel der Arbeitstherapie ist die Verbesserung der Belastbarkeit und die Erhaltung und Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die berufliche Wiedereingliederung benötigt werden. Wichtige Faktoren dieses Leistungstrainings sind Arbeitsqualität und Arbeitstempo.
(4) Belastungserprobungen und Arbeitstherapien können durchgeführt werden z. B.
- - im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme,
- - in ambulanter Form durch Bereitstellung eines in einer Rehabilitationseinrichtung zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes (z. B. Rehabilitationszentrum einer Uni-Klinik).
(5) Hiervon zu unterscheiden ist die Beschäftigungstherapie. Es handelt sich hier um ein aktivierendes Behandlungsverfahren unter Verwendung von speziell adaptierten Übungsmaterialien. Hiermit soll die Wiederherstellung oder Verbesserung krankheitsbedingt eingeschränkter, verlorengegangener oder verzögerter Funktionen bewirkt werden. Beschäftigungstherapie zählt zu den Heilmitteln nach § 32 SGB V.
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