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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01
§ 43 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01, Sonstige Leistungen zur Rehabilitation
(1) Die Krankenkasse kann bei medizinischer Notwendigkeit als ergänzende Leistungen solche Leistungen erbringen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Es handelt sich dabei um Leistungen, die im weiteren Sinne [den Leistungen zur] medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sind. . .
(2) Es ist denkbar, auch in weiteren Krankheitsbereichen vergleichbare Maßnahmen zu übernehmen, soweit diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind und einen Bezug zur medizinischen Rehabilitation haben. Insbesondere gilt dies für die Rehabilitation psychisch Kranker. Bei diesem Personenkreis ergibt sich vielfach die Notwendigkeit, den Erfolg der Krankenbehandlung bzw. der Rehabilitationsmaßnahmen durch die Gewährung sonstiger Leistungen zur Rehabilitation zu sichern.
(3) Die sonstigen Leistungen zur Rehabilitation werden als Sach- oder Geldleistungen erbracht.
(4) Ein Leistungsanspruch besteht nicht, wenn die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder der sozialen Eingliederung dienen.
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