Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 1.2. RS 1988/01
§ 44 SGB V Ziff. 1.2. RS 1988/01, Verweisung auf gleichgeartete Tätigkeiten
(1) Der zuletzt ausgeübten Tätigkeit können gleichgeartete Tätigkeiten gleichstehen. Dazu hat das BSG mit Urteilen vom 16. 9. 1986 — 3 RK 27/85 — (USK 86133) sowie vom 9. 12. 1986— 8 RK 27/84 und 8 RK 12/85 — (USK 86205 und 86209) entschieden, dass die Arbeitsunfähigkeit bei beendetem Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen ist, wenn wegen Krankheit die letzte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann und eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zurnutbar ist.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Verweisung nach beendetem Beschäftigungsverhältnis zumutbar ist, kommt es auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten an. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Versicherten, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach [§ 90 Absatz 3 Nummer 3 BBiG]; herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, . . . in der jeweils geltenden Fassung) tätig waren, und Versicherten, die eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt haben. Tätigkeiten, die zuletzt in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt wurden, ermöglichen lediglich eine Verweisung innerhalb des jeweiligen Berufes.
(3) In beiden Fallgruppen sind folgende Kriterien zu beachten:
- - Aufgabenbereich,
- - Art der Verrichtung,
- - erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
- - körperliche und nervliche Belastungen,
- - Einarbeitungszeit,
- - Einfluss auf Lebensweise des Versicherten,
- - Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt,
- - wirtschaftliche Gleichwertigkeit.
(4) Darüber hinaus sind ggf. weitere Kriterien heranzuziehen, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verweisung relevant sein können.
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