Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.6.1. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.6.1. RS 1988/01, Allgemeines
Der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld wegen Bezugs einer der [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] vergleichbaren ausländischen Leistung war bisher auf solche Fälle beschränkt, in denen zwischenstaatliche Regelungen diesbezügliche ausdrückliche Vorschriften enthalten. Hierzu hat die Deutsche Verbindungsstelle in einer Reihe von Rundschreiben . . . Stellung genommen, auf die insoweit verwiesen wird. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V bezieht darüber hinaus vergleichbare ausländische Invaliditäts- und Altersrenten ein, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates gezahlt werden, mit dem keine zwischenstaatlichen Regelungen bestehen bzw. entsprechende Gleichstellungsvorschriften in einem Abkommen nicht enthalten sind.
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