Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 50 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Bezug von [Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Teilrente wegen Alters], Knappschaftsausgleichsleistung oder [Rente für Bergleute]
(1) Wird dem Versicherten von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung Rente wegen [teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Teilrente wegen Alters], Knappschaftsausgleichsleistung oder [Rente für Bergleute] zugebilligt, ist das Krankengeld um den Zahlbetrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente zu kürzen; insoweit hat die Krankenkasse bei rückwirkender Zubilligung der Rente einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger. Einzelheiten zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Erstattungsverfahrens in diesen Fällen ergeben sich aus den unter Ziff. 1.2 genannten Vereinbarungen.
(2) Die Kürzung des Krankengeldes kommt in Betracht, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service