Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01, Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(1) Primär sind öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Als notwendig sind die Kosten anzusehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.
(2) Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse übernommen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zurnutbar ist.
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