Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27a SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 27a SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung wird von bisher in der Regel 4 Versuchen auf generell 3 Versuche begrenzt. Zusätzlich werden Altersgrenzen eingeführt. Der Anspruch besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; er besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt nur noch 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Die hälftige Kostentragung gilt auch für die diesbezügliche Arzneimittelversorgung.
(3) Außerdem wird ausdrücklich klargestellt, dass die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ausschließlich als Sachleistung zu gewähren sind. Auch bei Ehepaaren, von denen nur ein Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, wird somit im Falle der Genehmigung eine Berechnung der von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmenden Kosten nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) ausgeschlossen.
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