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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27a SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 27a SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Anzahl der Therapieversuche
(1) Ein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung besteht nur, wenn nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist künftig nach 3 erfolglosen Versuchen zu verneinen. Die Möglichkeit, in medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung weitere Versuche zulasten der Krankenkasse durchzuführen, ist entfallen.
(2) Die Begrenzung auf 3 Therapieversuche gilt — wie bisher — nicht für Inseminationen, die ohne vorherige Anwendung eines hormonellen Stimulationsverfahrens durchgeführt werden. Für diese Fälle richtet sich die Höchstzahl von Versuchen ausschließlich nach den Vorgaben in den Richtlinien über künstliche Befruchtung.
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