Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 33 Absatz 1 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 33 Absatz 1 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Definitionen
Kodierungsschlüssel gemäß ICD-10 (Auszug)
H54.0 | Blindheit beider Augen |
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung beider Augen | |
H54.1 | Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges |
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung eines Auges, Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung des anderen Auges | |
H54.2 | Sehschwäche beider Augen |
Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen. |
Bezeichnung gemäß ICD 10 | Stufen gemäß WHO | Sehfähigkeit mit bestmöglicher Korrektur |
Sehschwäche | 1 | Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 |
2 | Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05 | |
Blindheit | 3 | Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02 |
4 | Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis Lichtwahrnehmung | |
5 | keine Lichtwahrnehmung |
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.