Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37a SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 37a SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
Versicherte, die Soziotherapie erhalten, müssen ab dem 1. 1. 2004 Zuzahlungen nach § 61 Satz 1 SGB V je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme an die Krankenkasse leisten. Nach dieser Zuzahlungsregelung zahlen Versicherte 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Begrenzung der Zuzahlungsdauer besteht nicht. Diese ergibt sich jedoch aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Höchstbezugsdauer (120 Stunden/3 Jahre).
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