Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Dokumentation der Zuzahlungen
(1) Es können solche Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen
- - der Vor- und Zuname des Versicherten,
- - die Art der Leistung (z. B. Arzneimittel/Heilmittel),
- - der Zuzahlungsbetrag,
- - das Datum der Abgabe und
- - die abgebende Stelle (z. B. Stempel)
(2) Der Nachweis kann in Form eines Quittungsheftes erbracht werden. Sonstige Beträge, z. B. Mehrkosten oder auch Selbstmedikationen, sind nicht einzutragen.
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