Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.2. RS 2016/04
Ziff. 2.2.2. RS 2016/04, Verteilung der Meldedaten
(1) Die Datensätze sind von der Annahmestelle an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. Vor der Datenübermittlung sind die Daten zu prüfen. Als fehlerhaft festgestellte Meldungen sind mit einer entsprechenden Fehlerkennzeichnung an die zuständigen Einzugsstellen zu verteilen. Alle Felder einschließlich des Zeitstempels dürfen — mit Ausnahme des Fehlerkennzeichens und der Fehleranzahl — nicht verändert werden.
(2) Abweichend hiervon werden die UV-Jahresmeldungen und der DSBD nach erfolgter Prüfung der Daten direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung weitergeleitet.
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