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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.3. RS 2016/04
Ziff. 2.2.3. RS 2016/04, Zuschlag zur Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach der BVV. Schließt die Berechnung der Beiträge Teilzeiträume ein, so kann sich bei nicht monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben, wenn in einem Monat mit 31 Tagen die Beiträge ebenfalls für 31 Tage zu berechnen sind. Dabei kann es zu Überschreitungen von 2 Kalendertagen kommen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Beschäftigt gegen Entgelt: | 30. 6. bis 31. 7. |
Entgeltabrechnung: | wöchentlich |
Abrechnungszeiträume: | |
30. 6. bis 1. 7. | = 2 Kalendertage |
2. 7. bis 8. 7. | = 7 Kalendertage |
9. 7. bis 15. 7. | = 7 Kalendertage |
16. 7. bis 22. 7. | = 7 Kalendertage |
23. 7. bis 29. 7. | = 7 Kalendertage |
30. 7. bis 31. 7. | = 2 Kalendertage |
insgesamt | 32 Kalendertage |
Die maximale Überschreitung beträgt demnach:
1/30 bzw. in Prozent ausgedrückt 3,3333 %.
(2) Um in Fällen dieser Art keine Fehlermeldung zu erhalten, ist die kalendermonatliche Beitragsbemessungsgrenze und ggf. bei Teillohnzahlungszeiträumen die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Prüfung um 3,3333 % zu erhöhen.
(3) Eine Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze kann sich außerdem in Fällen ergeben, in denen bei fortbestehender Beitragspflicht im Laufe des Monats Februar ein Wechsel der Beitragsgruppe eintritt und der zu meldende 2. Teilzeitraum nach dem Monat Februar endet. Damit die Meldungen für den 2. Teilzeitraum nicht abgewiesen werden, ist die kalendermonatliche Beitragsbemessungsgrenze für den Monat Februar fiktiv um den Wert von 2 Kalendertagen, in Schaltjahren um den Wert von einem Kalendertag zu erhöhen.
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