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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.14. RS 2016/04
Ziff. 3.14. RS 2016/04, Meldedaten gemäß der 2. BMeldDÜV
Seit 1. 11. 2009 sind die Meldebehörden gemäß § 6 2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich
- - der Speicherung einer Geburt,
- - der erstmaligen Erfassung eines Einwohners,
- - der Änderung der Anschrift,
- - der Änderung des Geschlechts,
- - der Änderung des Doktorgrades,
- - der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und
- - eines Sterbefalles
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