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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.1.5. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.5. RS 2022/06, Öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung
(1) Das Vorliegen einer öffentlich rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung stellt im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs oder Zahlung des Arbeitslosengeldes keinen Ausschlusstatbestand dar. Sofern sich demnach Leistungsbeziehende aufgrund einer öffentlich rechtlichen Pflicht oder Empfehlung absondern, ohne selbst arbeitsunfähig erkrankt zu sein, wird Arbeitslosengeld während der Absonderung bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen weitergezahlt.
(2) Beginnt die Absonderung von nichterkrankten Versicherten bereits vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs, wird auch in diesem Fall bei Vorliegen aller Voraussetzungen Arbeitslosengeld gewährt. Beginnt die Absonderung während des Ruhens eines Arbeitslosengeldbezugs und dauert über das Ende des Ruhenszeitraumes an, erfolgt bei nicht erkrankten Versicherten nach Ende des Ruhenszeitraumes und Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen eine Arbeitslosengeldzahlung.
(3) Liegt hingegen eine Arbeitsunfähigkeit vor, wird auf die Ausführungen unter 2.1.1.1.2.1.1 verwiesen.
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