Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.11.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.11.1. RS 2022/06, Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes (§ 82b SGB III)
(1) Das Qualifizierungsgeld gleicht für betroffene Arbeitnehmende als Entgeltersatzleistung einen Entgeltausfall aus, der wegen der Weiterbildung entsteht. Es wird bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 82a Absatz 4 SGB III in Höhe von 60 % bzw. 67 % des durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoarbeitsentgeltes im Referenzzeitraum geleistet.
(2) Anhand von Tabellen der Bundesagentur für Arbeit, die wie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die bei Arbeitnehmenden gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge und die unterschiedlichen Leistungssätze berücksichtigen, lässt sich der jeweilige pauschalierte Nettobetrag aus gerundetem Sollentgelt (Bruttoentgelt im Referenzzeitraum) und Ist-Entgelt (fiktives Bruttoentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls aufgrund den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen der Qualifizierungsmaßnahme im Referenzzeitraum ergibt) und die sich dabei ergebende sogenannte Nettoentgeltdifferenz feststellen. Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens 3 Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde. Siehe zum Umgang mit den Tabellen 2.1.1.1.2.5.1.
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