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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.2. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.2. RS 2022/06, Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten, aber weniger als 4 Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum
Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine 4 Wochen umfasst, weil das Beschäftigungsverhältnis erst während dieses Abrechnungszeitraumes begann.
Beispiel 50: AU-Beginn im Monat des Beschäftigungsbeginns mit abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum
Aufnahme der Beschäftigung | 6. 8. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | Dienstag, 30. 8. |
Entgeltabrechnungszeitraum wöchentlich, Abrechnung am Freitag: | |
a) vom 27. 8. bis 2. 9. | |
b) vom 20. 8. bis 26. 8. | |
c) vom 13. 8. bis 19. 8. | |
d) vom 6. 8. bis 12. 8. |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 6. 8. bis 26. 8. zugrunde zu legen. Der Entgeltabrechnungszeitraum a) vom 27. 8. bis 2. 9. bleibt unberücksichtigt, da dieser vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (30. 8.) noch nicht abgerechnet war.
Beispiel 51: AU-Beginn im Folgemonat des Beschäftigungsbeginns mit abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum
Aufnahme der Beschäftigung | 16. 1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10. 2. |
monatliche Entgeltabrechnung | |
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat | |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, | |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am | 5. 2. |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16. 1. bis 31. 1. zugrunde zu legen.
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