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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.6. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.6. RS 2022/06, Elternzeit
(1) Besteht eine während der Elternzeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Dauer der Elternzeit hinaus fort, ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit — ggf. vor Beginn des Mutterschaftsgeldes — zu ermitteln. Sind die Versicherten nach dem Ende der Elternzeit ohne Arbeitsaufnahme oder während eines nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt, ist entsprechend 3.1.1.1.1.2.1 zu verfahren.
Beispiel 58: AU-Beginn während Elternzeit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 11. 1. 2019 |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats | |
Bezug von Mutterschaftsgeld | 17. 2. 2018 bis 26. 5. 2018 |
Elternzeit | 27. 5. 2018 bis 30. 3. 2019 |
Während der Elternzeit wird keine Tätigkeit ausgeübt. |
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Elternzeit und des Mutterschaftsgeldes abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu berechnen, demnach Februar 2018. Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. 2. 2018 bis 16. 2. 2018 zu ermitteln.
(2) Wurde während der Elternzeit eine zulässige Beschäftigung ausgeübt, ist das Krankengeld für die Dauer der Elternzeit auf Basis des im Rahmen der zulässigen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu berechnen.
Beispiel 59: AU-Beginn während Elternzeit mit zulässiger Beschäftigung
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 11. 1. 2019 |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats | |
Bezug von Mutterschaftsgeld | 17. 2. 2018 bis 26. 5. 2018 |
Elternzeit | 27. 5. 2018 bis 31. 3. 2019 |
Während der Elternzeit wird die Tätigkeit in einem Umfang von 20 Stunden fortgeführt. |
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus dem reduzierten Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu berechnen, demnach Dezember 2018.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Elternzeit am 31. 3. 2019 an, ist dem Krankengeld ab 1. 4. 2019 das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Elternzeit und des Mutterschaftsgeldes abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zugrunde zu legen, demnach Februar 2018. Das Regelentgelt ist dann aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. 2. 2018 bis 16. 2. 2018 zu ermitteln.
(3) Die Elternzeit kann auch vorzeitig durch Versicherte nach § 16 Absatz 3 BEEG beendet werden, jedoch in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
(4) Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, wenn
- - die Versicherte während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren hat. Befindet sich der Vater in dieser Zeit in Elternzeit, so kann er beim Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragen und der Arbeitgeber kann den Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
- - ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein solcher Härtefall kann z. B. durch eine schwere Krankheit/Behinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes sowie der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz begründet sein. Auch diesen Antrag kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
(5) Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Versicherte während der Elternzeit nochmals schwanger wird und die Elternzeit vorzeitig beenden möchte, um in Mutterschutz zu gehen (EuGH, Urteil vom 20. 9. 2007 — C-116/06 Kiiski).
(6) Wird die Elternzeit vorzeitig beendet, ist das Regelentgelt ab diesem Zeitpunkt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit — ggf. vor Beginn des Mutterschaftsgeldes — zu ermitteln.
Beispiel 60: AU-Beginn während Elternzeit mit Verkürzung der Elternzeit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 11. 1. 2019 |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats | |
Bezug von Mutterschaftsgeld | 17. 2. 2018 bis 26. 5. 2018 |
Geplante Elternzeit | 27. 5. 2018 bis 30. 3. 2019 |
Aufgrund eines besonderen Härtefalls wird die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bereits zum 28. 2. 2019 beendet. |
Ergebnis:
Das Regelentgelt für das Krankengeld ab 1. 3. 2019 ist aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Elternzeit und des Mutterschaftsgeldes abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zugrunde zu legen, demnach Februar 2018. Das Regelentgelt ist dann aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. 2. 2018 bis 16. 2. 2018 zu ermitteln. Bei der Zahlung des Krankengeldes ist ggf. ein Ruhen wegen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu beachten (siehe 6.1).
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