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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.2. RS 2022/06
Ziff. 4.5.2. RS 2022/06, Teilarbeitslosengeld
(1) Bei der Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld ist für jede "Teilarbeitslosigkeit" und jede ausgeübte Beschäftigung separat zu prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB V vorliegt, da die Kriterien für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit voneinander abweichen (vgl. AU-RL).
(2) Beziehende von Teilarbeitslosengeld können im Fall von Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld sowohl aufgrund des Bezugs der Leistung der Agentur für Arbeit als auch aufgrund der noch ausgeübten Beschäftigung/Beschäftigungen geltend machen. Das Krankengeld aus der Beschäftigung berechnet sich dann nach § 47 SGB V, das Krankengeld aus der Teilarbeitslosigkeit nach § 47b SGB V. Insoweit gelten die vorhergehenden Aussagen zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes aus einer Beschäftigung sowie bei Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass das geltende Höchstkrankengeld insgesamt nicht überschritten wird.
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