Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.2.1.2.1. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.2.1. RS 2022/06, Hauptberuflich selbständige Erwerbstätige und Beschäftigte ohne Wahlerklärung
§ 47 Absatz 2 Nummer 1 SGB XIV sieht vor, dass hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei einer schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit — im Gegensatz zu den nach dem SGB V Anspruchsberechtigten (vgl. Abschnitt 2.1.1.3.1) — auch dann Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, wenn sie keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgeben. Eine andere Regelung wäre mit den Entschädigungsgrundsätzen nicht vereinbar. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 SGB V abgegeben haben (unständig oder kurzzeitig Beschäftigte). Auch diese Personen haben bei einer schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Die Regelungen in Abschnitt 2.1.1.3.2 finden für diese Berechtigten keine Anwendung.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service