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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.4.2. RS 2022/06
Ziff. 12.4.2. RS 2022/06, Arbeitseinkommen
(1) Für selbständig Erwerbstätige (siehe Abschnitt 12.2.1.1.2 und 12.2.1.1.3 gelten die Ausführungen des Abschnitts 3.2.2.1 und seiner Unterabschnitte entsprechend. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wahlerklärung abgegeben oder ein Wahltarif gewählt wurde.
(2) Hier ist demnach ebenfalls von dem Begriff "Arbeitseinkommen" des § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dieses Arbeitseinkommen kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als es der Beitragsberechnung unterlag.
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