Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31c SGB V
§ 31c SGB V, Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
§ 31c eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
(1) Das BMG kann eine juristische Person des Privatrechts mit ihrem Einverständnis mit der Aufgabe und den hierfür erforderlichen Befugnissen beleihen, die Referenzdatenbank nach § 31b zu errichten und zu betreiben, wenn diese Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe bietet.
(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe, wenn
- 1. die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind und
- 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Organisation sowie technische und finanzielle Ausstattung hat.
(3) 1 Die Beleihung ist zu befristen und soll 5 Jahre nicht unterschreiten. 2 Sie kann verlängert werden. 3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das BMG die Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. 4 Das BMG kann die Beleihung jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung
- 1. zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder
- 2. nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.
(4) 1 Die Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des BMG. 2 Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit kann das BMG insbesondere
- 1. sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehenen, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, informieren,
- 2. Maßnahmen beanstanden und entsprechende Abhilfe verlangen.
(5) 1 Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen des BMG nachzukommen. 2 Im Falle der Amtshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber der Beliehenen bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
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