Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 148 SGB V
§ 148 SGB V, Ersatzkassen
1 Ersatzkassen sind am 31. 12. 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. 12. 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. 2 Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 148 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
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