Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 209a SGB V
§ 209a SGB V, Vorstand bei den Landesverbänden
§ 209a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
1 Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2 Er besteht aus höchstens 3 Personen. 3 § 35a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 SGB IV gilt entsprechend.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service