Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 303d SGB V
§ 303d SGB V, Forschungsdatenzentrum
§ 303d neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
- 1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
- 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
- 3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
- 4. die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
- 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
- 6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
- 7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- 8. Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
- 9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
- 10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und
- 11. die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 GDNG zu verarbeiten.
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Nummer 9 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Nummer 10 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(2) 1 Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem BMG und dem BMBF einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. 2 Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3 An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:
- 1. die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege,
- 2. Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,
- 3. maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und
- 4. die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI.
Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
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