Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB XI
§ 16 SGB XI, Verordnungsermächtigung
§ 16 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
1 Das BMG wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMFSFJ und dem BMAS durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c zu erlassen. 2 Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
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