Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 119 SGB XI
§ 119 SGB XI, Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des WBVG
Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das WBVG keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem WBVG entsprechend.
§ 119 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320), neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2319).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service