Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 250 StGB
§ 250 StGB, Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Waffe bei sich führt oder
- 3. eine andere Person
- a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.
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