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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110d StPO
§ 110d StPO, Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b StGB
Überschrift neugefasst durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
1 Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 StGB Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 StGB vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2 In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3 Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4 Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen 3 Werktagen zustimmt. 5 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6 Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
§ 110d eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl. I S. 431). Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 3. 2022 (BGBl. I S. 571).
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