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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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B.6. § 1 Zm-RL
B.6. § 1 Zm-RL, Definition des geplanten Eingriffs
(1) Der Eingriff umfasst folgende Operationen an der Wirbelsäule:
- 1. Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule,
- 2. Spondylodese,
- 3. Knöcherne Dekompression,
- 4. Facettenoperationen (Facettendenervation, -Thermokoagulation, -Kryodenervation),
- 5. Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung),
- 6. Exzision von Bandscheibengewebe oder
- 7. Implantation einer Bandscheibenendoprothese.
(2) 1 Nicht umfasst sind Eingriffe, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. 2 Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.
(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu den in Absatz 1 aufgeführten Eingriffen.
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